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Krankengeld ist eine Regelleistung der gesetzlichen Krankenversicherungen. Jeder gesetzlich Versicherte, der lohnabhängig beschäftigt ist, hat Anspruch auf Krankengeld. Krankengeld ist kein Almosen. Es ist vielmehr eine Leistung aus einer Versicherung. Den Anspruch erwirbt sich der Versicherte durch die Zahlung seiner Beiträge. Schwieriger ist oft die Frage, wie und wann der Versicherte das Krankengeld erhält.
Vor dem Anspruch auf Krankengeld stehen die Krankmeldung und die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers. Erst nach dieser gesetzlich vorgegebenen Zeit wird Krankengeld ausgezahlt. Die Lohnfortzahlung erfolgt im Regelfall sechs Wochen ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Auch im Falle von Arbeitslosigkeit besteht der Anspruch auf Krankengeld. Die Bezugsgröße ist das Arbeitslosengeld.
Für die Zahlung des Krankengeldes gibt es keine zeitliche Begrenzung. Doch für Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit gibt es Limits. Krankengeld für dieselbe Krankheit wird im Zeitraum von drei Jahren längstens 78 Wochen bezahlt. Erst nach Ablauf von drei Jahren hat der Arbeitnehmer erneut Anspruch auf Krankengeld. Dabei gibt es noch ein Detail zu berücksichtigen: Er muss in dieser Zeit durchgängig versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Übrigens: Auch die Zahlung des Arbeitslosengeldes zählt zur versicherungspflichtigen Beschäftigung.
Die Höhe des Krankengeldes ist von einigen Faktoren abhängig. Im Regelfall werden 70 % des letzten Nettolohnes als Krankengeld ausgezahlt. Das Krankengeld wird tageweise berechnet. Der volle Monat wird immer mit 30 Tagen zugrunde gelegt. Die Grundlage für die Berechnung des Krankengeldes ist der § 47 des SGB V. Für die Berechnung steht allerdings nicht nur der Lohn des letzten Monats als Faktor fest. Es spielen mehrere Faktoren eine Rolle. Auch Sonderzahlungen und Mehrarbeit werden berücksichtigt.
Krankengeld ist eine Lohnersatzleistung. Es wird steuerfrei ausgezahlt. Aber ganz so schnell gibt sich der Fiskus damit nicht zufrieden. Die Zahlung des Krankengeldes wird als Einkommen gerechnet. Es wirkt sich bei der Berechnung des Einkommens in der Progression des Steuersatzes durchaus negativ aus. Was wiederum bedeutet: Der Versicherte zahlt auf sein reguläres Gehalt die Höhe des Steuersatzes, den er mit Einberechnung des Krankengeldes erreicht.